Stadionordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadionordnung des Baseballverein gilt für die von diesem genutzten Veranstaltungsbereiche der Sportanlage Wels-Wimpassing. Darüber hinaus gelten die Vorgaben und Regelungen seitens Inhaber/Betreiber der Sportanlage.

§ 2 Anwendungsbereich

2.1. Die gegenständliche Stadionordnung findet bei allen lokalen-, regionalen-, überregionalen aber auch internationalen Baseballveranstaltungen Anwendung.

2.2. Die Stadionordnung greift in allenfalls bestehende Verträge über die Benutzung des Stadions, nicht ein.

§ 3 Veranstaltungsbereich

3.1. Auf der gesamten Veranstaltungsfläche des jeweiligen Stadionbereiches dürfen sich u.a. nur Personen aufhalten, welche über eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen sowie Funktionäre, aktive Sportler und deren Betreuer.

3.2. Auf Verlangen von Sicherheitskörpern bzw. von Kontroll- und Ordnungsdiensten ist die jeweilige Aufenthaltsberechtigung nachzuweisen.

§ 4 Kontrollmaßnahmen

4.1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

4.2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Mittel – darauf zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens gefährlicher Gegenstände (Waffen, Feuerwerkskörper etc.) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf die mitgeführten.

4.3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.

§ 5 Verhaltensregeln

5.1. Innerhalb des Veranstaltungsbereiches hat sich jeder Besucher ordnungsgemäß – unter Vermeidung von Behinderungen, Belästigungen, Diskriminierungen und Gefährdungen – zu verhalten.

5.2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs-, Sicherheits- und Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

5.3. Aus Sicherheits- und Präventivgründen und zur Abwehr drohender Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheitsdienstes oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Sektionen – einzunehmen.

5.4. Alle eingerichteten Auf- und Abgänge sowie Sicherheitsbereiche (insbesondere für Rettung und Feuerwehr) sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

6.1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • Waffen aller Art
  • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
  • Sperrige Gegenstände
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Alkoholische Getränke
  • Tiere

6.2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:

  • Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren.
  • Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt.
  • Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z .B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten.
  • Mit Gegenständen aller Art zu werfen.
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen.
  • Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 7 Haftung

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Verein nicht.

§ 8 Zuwiderhandlungen

8.1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

8.2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

8.3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben